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Vertrag über einen Landtausch

(zwischen der Bauernschaft Puls und dem eingesessenen Hans Offe)

Zu wißßen sey hiemit, daß anhinten nachfolgender Tausch-Contract zwischen dem Bauerlag“ Puls und dem Eingesessenen Hans Offe verabredet und geschlossen von mir gehörigen orts folgendergestalt zu beschreiben begehret worden. Es vertauschen, überlassen, treten ab und räumen ein, die sämtlichen) Eingesessenen in Puls für sich und ihre Nachkommen, an Hans Offe den Jüngeren daselbst und dessen Erben ein bey des Hans Offe dorf-Wiese belegenes Stück Land mit aller dabey gehörigen Gerechtigkeit.

Dahingegen vertauscht Hans Offe für sich und seine Erben an die sämtlichen Eingesessenen daselbst und deren Nachkommen, seine auf der dasigen Feldmark in der Lütjindors Braak (= Flurbezeichnung) belegenen Sechs Stücke Landes, welche in der gemeinen Weyde belegen bleiben und nicht besäet werden sollen und zwar zum allgemeinen Nutzen zu Treibung des Bauerlags“ Viehes, weil das Vieh bey dem obigen ohne Beschädigung des Korns nicht hat herum kommen können, und dadurch vieles vertreten und zu Schaden gekommen, mit aller dabey gehörigen Gerechtigkeit.

Vertauscher setzen hiemit einer dem andern das Vertauschte in den wahren ledigen (= alleinigen) und geruhigen Besitz, und versprechen beede Theile solches für alle An- und Zusprüche frey zu evinuiren (= gewährleisten) und zu gewehren. Die auf das Vertauschte etwa fallenden und zu erlegenden Gefälle (= Abgaben) und darauf haftende Beschwerde” halten beede Theile ein Jeder für sich ab, und wird solches sogleich von einem jedem Theile erb- und eigenthüml:(ich) (= zu Eigentum) angeboten. Da nun contrahierende Parteyen wollen, dass diesem ein Genüge geschehen solle, auch zu desto mehrerer Versicherung ihre beiderseits Erbe, Haabe und Güter verpfänden, zu dem Ende auch alle hienieden zu statten kommen könnende Rechts Wohltaten, Ausflüchte und Behelfe, sie mögen bereits erdacht oder ins Künftige ersonnen werden, mit der allgemeinen Regel, die da will, dass gemeiner Verzicht nicht gelte, wo nicht eine besondere vorhergegangen aufs feyerlichste verzeihen und begeben. Alles ohne List und Gefehrde.

Urkundlich ist dieser Contract von denen t… signierenden” eigenhändig untergeschrieben.

So geschehen

Puls den 7ten Marti (= März) 1763 und zur Ausfertigung gebracht

Schenefeldt den 21ten February 1764.

Hans Rhese, Carsten Rhese, Eggert Gribbohn, Peter X Dresen, Hans Heesch, Claus Götz, Jürgen Struebe, Hans Fiescher, Clauß…, Mertten Marttens, Ehler Ruge, Hinrich . . . , Harder Ewers, Anna Tömings, Hans Offt, der Jüngere, Hanß Oft, der ältere, Claus Schuldt, Claus X Halm, Hinrich Jeben, Hans Plett

pp iner . . .                                                                                              in fidem 4)

1)= Bauernschaft, Dorfgemeinschaft

2)= Auflagen, Belastungen

3)= signierenden, = Unterschreibenden, wahrscheinlich Schreibfehler

4) = für die Richtigkeit

 

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